STATUTEN
Verein Junkers Luftverkehr
I
NAME UND SITZ
Art. 1

Unter dem Namen "Verein Junkers Luftverkehr " (VJL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Widnau/SG.

II
ZIEL UND ZWECK
Art. 3

Der VJL bezweckt die Förderung des Flugsports und der Freizeitluftfahrt insbesondere durch die Verwaltung und den Betrieb von Flugzeugen des Typs Junkers F13. Diese sollen zum Zweck der Durchführung von Rundflügen und der Präsentation bei Luftfahrtveran-staltungen, Messen und bei Events ausschliesslich mit den Vereinspiloten eingesetzt wer-den. Die Vercharterung der F13 Flugzeuge wird ausgeschlossen.

Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglie-der ist ausgeschlossen. Der Verein führt keine gewerbsmässigen Flüge durch und ist nicht gewinnstrebig.

III
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4

Mitglieder des VJL können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand.

Art. 5

Die Aktiv- und Passivmitglieder haben unterschiedliche Mitgliederbeiträge pro Jahr zu be-zahlen. Diese werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Vereins festgesetzt.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)  Austritt
b)  Ausschluss
c)  Todesfall
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV.
ORGANE
Art. 7

Die Organe des VJL sind:
a)  Die Hauptversammlung
b)  Der Vorstand
c)  Die Revisionsstelle (fakultativ)

A.
Die Hauptversammlung
Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schrift-lich an den Präsidenten zu richten.

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhänden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schrift-lich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzube-rufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a)   Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des allfälligen Berichts der Revisionsstelle, sofern es eine solche gibt

b)   Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle, sofern es eine solche gibt

c)   Festsetzung des Jahresbudgets

d)   Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und allenfalls der Revisions-stelle

e)   Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f)   Änderung der Statuten

g)   Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehr-heit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechts-streit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausge-schlossen.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

B.
Vorstand
Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversamm-lung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzule-gen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)   Präsident

b)   Vizepräsident

c)   Aktuar

d)   Kassier

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a)   Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Haupt-versammlungen

b)   Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

c)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

d)   Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder

e)   Abschluss von Kauf- oder Halterschaftsverträgen bzgl. Flugzeugen des Typs Junkers F13

f)   Festlegung der Benützungsbedingungen für Flüge mit Flugzeugen des Typs Junkers F13 und Erlass eines entsprechenden Benützungsreglements

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

B.
Revisionsstelle
Art. 16

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.   Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2.   Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3.   50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einver-standen, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Art. 17

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Per-sonengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlas-sung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De-zember 2005 wählen.

Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Re-visionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

V.
DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen aus der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausge-schlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI.
STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21

Für die Statutenänderung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wird das notwendige Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Bei dieser zweiten Hauptversammlung gilt keine Quorumsvorschrift mehr.

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.







Widnau, den 06. April 2022





Der Präsident

Bernd Huckenbeck

Der Aktuar

Andreas Züplin